Jurafuchs

§ 69

BremPsychKG
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Sicherungsmaßnahmen
Stand 2022-12-22
(1)
Zur Sicherung des Vollzugs der Maßregel werden auf Ersuchen der Einrichtung vom Polizeivollzugsdienstes erkennungsdienstliche Unterlagen von der untergebrachten Person angefertigt. Zu diesem Zweck können Lichtbilder aufgenommen, äußerliche körperliche Merkmale festgestellt und Messungen vorgenommen werden.
(2)
Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind, soweit sie nicht zugleich für die Behandlung erforderlich sind, getrennt von den Krankenunterlagen aufzubewahren.
(3)
Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist zulässig, soweit dies erforderlich ist
1.
für Zwecke der Fahndung und Festnahme einer entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhaltenden Person oder
2.
zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet werden.
(4)
Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug unverzüglich zu löschen.

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