Die Einrichtung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde und die Strafvollstreckungskammer, sobald sie es für geboten hält, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen.
§ 82
BremPsychKGAnregung einer Aussetzung zur Bewährung
Vollzugslockerungen, Forensisch-psychiatrische Ambulanz
Stand 2022-12-22