Jurafuchs

§ 15

BremPsychKG
Beleihung
Voraussetzungen, Einrichtungen
Stand 2022-12-22
(1)
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann einer geeigneten juristischen Person des Privatrechts als Trägerin einer Einrichtung nach § 14 mit deren Zustimmung die Befugnis verleihen, die öffentlich-rechtliche Unterbringung in eigenem Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts durchzuführen. Die Beleihung erfolgt widerruflich durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die beliehene juristische Person unterliegt bei der Durchführung der Unterbringung der Fachaufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(2)
Bei der Beleihung ist insbesondere sicherzustellen, dass

Das Nähere regelt der Rechtsakt, mit dem die Aufgabe übertragen wird.

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