Jurafuchs

§ 15

BremPsychKG
Beleihung
Voraussetzungen, Einrichtungen
Stand 2022-12-22
(1)
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann einer geeigneten juristischen Person des Privatrechts als Trägerin einer Einrichtung nach § 14 mit deren Zustimmung die Befugnis verleihen, die öffentlich-rechtliche Unterbringung in eigenem Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts durchzuführen. Die Beleihung erfolgt widerruflich durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die beliehene juristische Person unterliegt bei der Durchführung der Unterbringung der Fachaufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(2)
Bei der Beleihung ist insbesondere sicherzustellen, dass
1.
die Einrichtung, in der Unterbringung erfolgt, die Anforderungen des § 14 Absatz 2 bis 5 erfüllt,
2.
die beliehene juristische Person bei der Besetzung der ärztlichen und pflegerischen Leitungen der Einrichtung sowie deren Stellvertretungen hinsichtlich des Auswahlverfahrens und der Einstellungsentscheidung Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz herstellt,
3.
die Verantwortung für die Behandlung, die Betreuung und die gesetzmäßige Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse, die mit der Beleihung übertragen wird, bei der ärztlichen Leitung der Einrichtung und im Vertretungsfall bei deren Stellvertretung liegt,
4.
die Beschäftigung von Personal in der Einrichtung von einem auf die persönliche und fachliche Eignung beschränkten Einwilligungsvorbehalt der ärztlichen Leitung der Einrichtung abhängig ist,
5.
die ärztliche Leitung ein direktes Weisungsrecht gegenüber allen in der Einrichtung Beschäftigten hat und
6.
die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durch Einräumung geeigneter Aufsichts- und Weisungsbefugnisse die ihr obliegende Fachaufsicht umfassend und wirksam ausüben kann; dies schließt die Einräumung eines direkten Weisungsrechts gegenüber den in der Einrichtung Beschäftigten ein, wenn dies zur Durchsetzung der Fachaufsicht notwendig ist.

Das Nähere regelt der Rechtsakt, mit dem die Aufgabe übertragen wird.

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