Jurafuchs

§ 21

BremPsychKG
Entscheidungsbefugnisse
Behandlung
Stand 2022-12-22
Für die Behandlung, die Betreuung und die Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse während der Unterbringung ist die ärztliche Leitung der Einrichtung und im Vertretungsfall deren Stellvertretung verantwortlich. Sie kann Entscheidungsbefugnisse auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, sofern dieses Gesetz die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen nicht ausdrücklich der ärztlichen Leitung, der behandelnden Ärztin, dem behandelnden Arzt, der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin oder dem behandelnden Psychologischen Psychotherapeuten vorbehält.

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