Jurafuchs

§ 46

BremPsychKG
Regelungsgegenstand, Ziele
Grundlagen, Ziele, Einrichtungen
Stand 2022-12-22
(1)
Der Maßregelvollzug betrifft Personen, die nach den §§ 63, 64 Strafgesetzbuch oder § 7 Jugendgerichtsgesetz aufgrund gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Suchtklinik untergebracht sind.
(2)
Die untergebrachten Personen sollen durch Behandlung und Betreuung (Therapie) befähigt werden, verantwortungsbewusst am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Die Sicherheit und der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten soll gewährleistet werden.
(3)
Die Therapie während des Vollzugs hat medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Sie schließt beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Angebote, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie die Gelegenheit zur Arbeit ein. Soweit wie möglich soll der Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und die untergebrachte Person auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten.
(4)
Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung, der Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens nach § 81 der Strafprozessordnung sowie einer Sicherungsmaßnahme nach § 463 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 453c der Strafprozessordnung gilt Teil 4 dieses Gesetzes entsprechend, soweit die Vorschriften der Strafprozessordnung nicht entgegenstehen.

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