Jurafuchs

§ 96

BremPsychKG
Zusammenwirken von Berufsgeheimnisträgern
Datenschutz
Stand 2022-12-22
Die in oder außerhalb von Unterbringungseinrichtungen nach Teil 3 oder Teil 4 tätigen und mit der Unterbringung, Beratung, Behandlung, Wiedereingliederung oder Sicherung von untergebrachten Personen beauftragten Berufsgeheimnisträger sind im Hinblick auf den Austausch personenbezogener Daten untereinander zur Beachtung des Schutzes personenbezogener Daten verpflichtet. Sie unterliegen im Verhältnis zueinander, soweit sie gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Person behandeln, nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden Information und Auskunft in dem Umfang verpflichtet, als
1.
dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen und kontinuierlichen Behandlung erforderlich ist,
2.
eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder
3.
eine gegenseitige Offenbarung von Gesetzes wegen vorgesehen ist.

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