Jurafuchs

§ 23

BremPsychKG
Eingangsuntersuchung
Behandlung
Stand 2022-12-22
(1)
Nach der Aufnahme in die Einrichtung ist die eingewiesene Person unverzüglich ärztlich zu untersuchen. Unterlagen, die Angaben über den bisherigen Krankheitsverlauf, Behandlungsmaßnahmen und darauf bezogene Willensäußerungen der eingewiesenen Person (z.B. in einem Krisenpass) enthalten, sind zu berücksichtigen.
(2)
Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nach § 12 nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Einrichtung die Ortspolizeibehörde sowie das Gericht unverzüglich zu unterrichten. Die betroffene Person ist sofort zu beurlauben oder auf ihren Wunsch freiwillig zu behandeln.
(3)
Im Falle der Beurlaubung ist zu prüfen, ob Unterstützungs- und Behandlungsbedarf besteht. Die betreffende Person ist in dieser Hinsicht aufzuklären und zu beraten. Im Bedarfsfall sind ihr unter Einbeziehung des Sozialpsychiatrischen Dienstes Hilfsangebote zu unterbreiten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →