(1)
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und die Senatorin für Justiz und Verfassung regeln einvernehmlich die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen des Maßregelvollzugs in einem Vollstreckungsplan.
(2)
Abweichungen vom Vollstreckungsplan sind zulässig, wenn