Jurafuchs

§ 49

BremPsychKG
Vollstreckungsplan
Grundlagen, Ziele, Einrichtungen
Stand 2022-12-22
(1)
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und die Senatorin für Justiz und Verfassung regeln einvernehmlich die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen des Maßregelvollzugs in einem Vollstreckungsplan.
(2)
Abweichungen vom Vollstreckungsplan sind zulässig, wenn
1.
die Behandlung der untergebrachten Person oder ihre Eingliederung gefördert werden oder
2.
Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe die Abweichung rechtfertigen.

Meine Notizen

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