(1)
Wenn gewichtige Anzeichen dafür vorhanden sind, dass eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung ihre Gesundheit, ihr Leben oder sonstige bedeutende eigene Rechtsgüter oder die Gesundheit, das Leben oder sonstige bedeutende Rechtsgüter anderer Personen zu gefährden droht, und Hilfsangebote nach § 5 von der Person nicht angenommen werden, hat der Sozialpsychiatrische Dienst
Im begründeten Ausnahmefall kann von der vorstehenden Reihenfolge abgewichen werden.
(2)
Wenn gewichtige Anzeichen dafür vorhanden sind, dass von einer Person aufgrund einer psychischen Erkrankung eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter ausgeht, sind Ärztinnen oder Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes befugt, die Wohnung zu betreten und die betreffende Person zu untersuchen, wenn dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.
(3)
Wird eine psychische Erkrankung festgestellt und ist zu befürchten, dass die betroffene Person die in Absatz 1 genannten Rechtgüter aufgrund dieser Erkrankung gefährdet, ist sie aufzufordern, sich in ambulante oder stationäre Behandlung zu begeben. Der Person oder Einrichtung, die die Behandlung durchführt, werden die Untersuchungsergebnisse mitgeteilt.
(4)
Folgt die betroffene Person der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 1 nicht und liegen hinreichende Tatsachen dafür vor, dass eine Unterbringung in Betracht kommen kann, ist die Ortspolizeibehörde zum Zweck der Einleitung eines Unterbringungsverfahrens zu unterrichten.
(5)
Im Rahmen der Krisenintervention nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 stimmen der Sozialpsychiatrische Dienst und der Polizeivollzugsdienst ihr Vorgehen nach den Erfordernissen des Einzelfalls aufeinander ab. Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes nach dem Bremischen Polizeigesetz bleiben unberührt.