Jurafuchs

§ 79

BremPsychKG
Maß des Freiheitsentzugs
Vollzugslockerungen, Forensisch-psychiatrische Ambulanz
Stand 2022-12-22
(1)
Das Maß des Freiheitsentzugs richtet sich nach dem Krankheitsbild und dem Erfolg der Therapie. Daneben sind Gefährdungen zu berücksichtigen, die von der untergebrachten Person ausgehen können. Der Vollzug der Maßregel soll gelockert werden, sobald
1.
zu erwarten ist, dass dadurch die Ziele des Maßregelvollzugs gefördert werden, und
2.
nach allen aus der bisherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die untergebrachte Person die ihr eingeräumten Lockerungen nicht missbrauchen, insbesondere die Allgemeinheit nicht durch rechtswidrige Taten gefährden wird.

Vollzugslockerungen sind bei der Fortschreibung des Behandlungsplans zu überprüfen und anzupassen.

(2)
Lockerungen des Vollzugs umfassen insbesondere
1.
den Ausgang für eine bestimmte Zeit innerhalb eines Tages mit Aufsicht,
2.
das Ausüben einer regelmäßigen Beschäftigung außerhalb der Einrichtung unter Aufsicht,
3.
den Ausgang für eine bestimmte Zeit innerhalb eines Tages ohne Aufsicht,
4.
die Beurlaubung (maximal 120 Kalendertagen im Kalenderjahr),
5.
die Verlegung in eine nicht geschlossene Vollzugseinrichtung,
6.
das Ausüben einer regelmäßigen Beschäftigung außerhalb der Einrichtung ohne Aufsicht,
7.
die weitere Teilnahme an den therapeutischen Maßnahmen der Einrichtung, wenn die untergebrachte Person außerhalb der Einrichtung wohnt.
(3)
Ausgang mit oder ohne Aufsicht kann auch zur Erledigung persönlicher, familiärer, rechtlicher oder geschäftlicher Angelegenheiten, zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen oder aus sonstigen wichtigen Gründen bewilligt werden.

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