(1)
Im Rahmen der Aufnahme ist die psychisch erkrankte Person unverzüglich in einer ihr verständlichen Weise über ihre Rechte und Pflichten, die Rechtsfolgen der Unterbringung, die Möglichkeiten einer Beschwerde nach § 84 und den gerichtlichen Rechtsschutz nach § 85 aufzuklären. Erlaubt der Gesundheitszustand der betreffenden Person diese Aufklärung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme, so ist sie nachzuholen, sobald dies möglich ist.
(2)
Die Aufklärung nach Absatz 1 ist zu dokumentieren.