Alle an der Erbringung von vorsorgenden, begleitenden, und nachgehenden Hilfen Beteiligten arbeiten eng zusammen, um psychisch erkrankten Personen die für sie bestmögliche Hilfe anzubieten. Dies sind insbesondere
1.
der Sozialpsychiatrische Dienst,
2.
die psychiatrischen Krankenhäuser und Fachabteilungen an Krankenhäusern,
3.
die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch,
4.
die vom Gericht bestellten Betreuerinnen und Betreuer,
5.
die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die in ihnen organisierten Leistungserbringer sowie
6.
andere öffentliche, freigemeinnützige und private Stellen, Organisationen und Einrichtungen, soweit sie an psychiatrischen Hilfen mitwirken.