(1)
Eine Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung) im Eingangsbereich der Einrichtung, an den Außenseiten und an den Grenzen der Einrichtung ist mittels offen angebrachter optisch-elektronischer Anlagen auf Anordnung der ärztlichen Leitung zulässig, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Maßregelvollzugs sowie aus Gründen der Sicherheit in der Einrichtung notwendig ist, insbesondere um das unbefugte Betreten und Verlassen der Einrichtung zu unterbinden.
(2)
In Schlaf-, Aufenthalts-, Wohn- und Kriseninterventionsräumen sowie in Bädern und Toiletten ist die Videoüberwachung nicht zulässig.
(3)
Auf den Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen.
(4)
Die nach Absatz 1 mittels optisch-elektronischer Anlagen erhobenen Daten dürfen für einen Zeitraum von bis zu 48 Stunden gespeichert werden. Eine Speicherung über diesen Zeitraum ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist. Im Übrigen sind die Daten zu löschen.