Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes), auf freie Ausübung der Religion (Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes), auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen (Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und auf freie Verfügbarkeit über das Eigentum (Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 106
BremPsychKGEinschränkung von Grundrechten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2022-12-22