Jurafuchs

§ 30

BremPsychKG
Gestaltung der Unterbringung
Behandlung
Stand 2022-12-22
(1)
Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Ein täglicher Aufenthalt von mindestens einer Stunde im Freien soll ermöglicht werden. Der Schutz der Privatsphäre muss gewährleistet sein. Die Bereitschaft der untergebrachten Person, an der Erreichung des Zwecks ihrer Unterbringung mitzuwirken, soll geweckt, ihr Verantwortungsbewusstsein für ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung soll gefördert werden.
(2)
Kinder und Jugendliche sollen je nach der Eigenart und Schwere ihrer Krankheit und nach ihrem Entwicklungsstand untergebracht werden.

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