Die Kosten der Hilfen nach den §§ 5 , 31 und 45 sowie der Untersuchungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 tragen die in § 7 Absatz 1 bestimmten Träger der Hilfen und Maßnahmen.
§ 102
BremPsychKGKosten der Hilfen und sonstiger Maßnahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes
Kosten
Stand 2022-12-22