(1)
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann einer geeigneten juristischen Person des Privatrechts, an der das Land Bremen oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven mit mindestens satzungsändernder Mehrheit beteiligt sind, als Trägerin einer Einrichtung nach § 47 mit deren Zustimmung die Befugnis verleihen, den Maßregelvollzug im eigenen Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts durchzuführen. Die Beleihung erfolgt widerruflich durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Einrichtung unterliegt der Fachaufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(2)
Im Übrigen gilt § 15 Absatz 2 entsprechend.