Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Unterausschusses zur Prävention von Folter der Vereinten Nationen sowie der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter erhalten während des Besuchs in einer Unterbringungseinrichtung Einsicht in die vorhandenen Akten der untergebrachten Person, mit Ausnahme der Therapiegespräche, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgabe des Ausschusses oder der Stelle erforderlich ist.
§ 89
BremPsychKGBefugnisse von Delegationen auf völkerrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage
Beschwerde, Rechtsschutz, externe Überprüfung
Stand 2022-12-22