Jurafuchs

§ 18

BremPsychKG
Vollzug der Unterbringung
Unterbringungsverfahren
Stand 2022-12-22
(1)
Die vom Gericht angeordnete Unterbringung soll möglichst wohnortnah erfolgen. Sie wird auf Veranlassung der Ortspolizeibehörde vom Polizeivollzugsdienst vollzogen. Die Verfahrenspflegerin oder der Verfahrenspfleger, der Sozialpsychiatrische Dienst und die rechtliche Vertretung der betroffenen Person, wenn eine solche bestellt ist, sind zu unterrichten. Der Vollzug, der insbesondere auch den Transport in die zuständige Einrichtung umfasst, endet mit der Aufnahme in der Einrichtung. Der weitere Vollzug erfolgt durch die Einrichtung.
(2)
Bei einer Abholung aus der Wohnung soll der betroffenen Person Gelegenheit gegeben werden, für die Zeit der Abwesenheit Vorsorge zu treffen. Ist sie hierzu nicht in der Lage und können auch Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen die erforderlichen Vorkehrungen nicht treffen, hat der Polizeivollzugsdienst die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen. Zur Prüfung der Erforderlichkeit etwaiger Maßnahmen und zu deren Umsetzung darf die Wohnung der betreffenden Person betreten werden. Die Maßnahmen sind mit der psychisch erkrankten Person zu erörtern, soweit ihr Gesundheitszustand das zulässt.

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