Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung gelten für das gerichtliche Verfahren die §§ 312 bis 339 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung.
§ 16
BremPsychKGGerichtliches Verfahren
Unterbringungsverfahren
Stand 2022-12-22