Jurafuchs

§ 20

BremPsychKG
Zurückhalten bei Gefahr im Verzug
Unterbringungsverfahren
Stand 2022-12-22
(1)
Befindet sich die betroffene Person in einer Einrichtung im Sinne von § 14 Absatz 2, ohne aufgrund dieses Gesetzes untergebracht zu sein, so kann bei Gefahr im Verzug die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 entscheiden, die Person gegen ihren Willen zurückzuhalten. Die Gründe hierfür sind zu dokumentieren.
(2)
Unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ist sofort die Ortspolizeibehörde oder unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 der Polizeivollzugsdienst zu benachrichtigen. Für das weitere Verfahren gilt § 19 Absatz 5 bis 8 entsprechend.

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