Jurafuchs

§ 7

BremPsychKG
Träger des Sozialpsychiatrischen Dienstes
Ziel und Art der Hilfen
Stand 2022-12-22
(1)
Die Aufgaben nach §§ 5 und 6 dieses Gesetzes erfüllen die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als Auftragsangelegenheit. In der Stadtgemeinde Bremen bestimmt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und in der Stadtgemeinde Bremerhaven bestimmt der Magistrat der Stadt Bremerhaven die zuständige Behörde oder Einrichtung.
(2)
Die Aufgaben nach §§ 5 und 6 dieses Gesetzes können teilweise oder vollständig anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen übertragen werden. Durch Beleihung können die Aufgaben auch geeigneten juristischen Personen des Privatrechts mit deren Zustimmung übertragen werden. Eine Übertragung nach Satz 1 und 2 erfolgt durch die Stadtgemeinden im Benehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Sie wird durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag vorgenommen und ist nur zulässig, wenn die Einrichtung die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweist. Das Nähere regelt der Rechtsakt, mit dem die Aufgaben übertragen werden.
(3)
Die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 5 und 6 unterliegen der Fachaufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

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