(1)
Die Anordnung einer Unterbringung durch das zuständige Gericht erfolgt auf Antrag der Ortspolizeibehörde und unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 2.
(2)
Der Antrag ist zu begründen, das Ermittlungsergebnis und ein Zeugnis einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie sind beizufügen. Ein entsprechendes Zeugnis kann auch von einer Ärztin oder einem Arzt erstellt werden, die oder der in einem psychiatrischen Fachdienst tätig ist. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, aus welchen Tatsachen und ärztlichen Beurteilungen sich ergibt, dass eine Unterbringung geboten ist.
(3)
Vor der Anordnung einer Unterbringung gibt das Gericht neben den Stellen und Personen, deren Beteiligung in § 315 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt ist, Gelegenheit zur Stellungnahme