Jurafuchs

§ 44

BremPsychKG
Entlassung
Beendigung der Unterbringung
Stand 2022-12-22
(1)
Die Einrichtung unterrichtet unverzüglich das zuständige Gericht, wenn nach ihrer fachlichen Einschätzung die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht mehr vorliegen. Die untergebrachte Person kann bis zur Entscheidung des Gerichts beurlaubt werden.
(2)
Die untergebrachte Person ist nach Aufhebung der Unterbringung durch das Gericht zu entlassen.
(3)
Die untergebrachte Person ist nach Ablauf der vom Gericht bestimmten Dauer für die Unterbringungsmaßnahme zu entlassen, wenn nicht zum gleichen Zeitpunkt eine weitere Unterbringungsanordnung wirksam wird oder die betreffende Person aufgrund ihrer rechtswirksamen Einwilligung in der Einrichtung verbleibt.
(4)
Die Einrichtung hat im Rahmen der Entlassungsvorbereitung rechtzeitig zu prüfen, ob zum Entlassungszeitpunkt weiterer Unterstützungs- und Behandlungsbedarf besteht. Die untergebrachte Person ist in dieser Hinsicht aufzuklären und zu beraten. Die Einrichtung arbeitet im Bedarfsfall mit den für die Vermittlung von Arbeit und Wohnraum zuständigen Stellen zusammen und wirkt unter Hinzuziehung des Sozialpsychiatrischen Dienstes darauf hin, dass verbindliche Absprachen mit den Leistungserbringern nach § 9 getroffen werden.
(5)
Die Behörde, auf deren Antrag die Unterbringung gerichtlich angeordnet wurde, wird von der Einrichtung über die Entlassung unterrichtet. Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Polizeivollzugsdienst gestellt wurde, ist zusätzlich die Ortspolizeibehörde zu unterrichten.

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