Anordnungen nach den §§ 62 bis 65 sind schriftlich zu erlassen, zu begründen und der betreffenden Person auszuhändigen. Eine Kopie der Anordnung ist zur Patientenakte zu nehmen.
§ 66
BremPsychKGSchriftform der Anordnungen
Leben und Ordnung in der Einrichtung
Stand 2022-12-22