Jurafuchs

§ 83

BremPsychKG
Forensisch-psychiatrische Ambulanz
Vollzugslockerungen, Forensisch-psychiatrische Ambulanz
Stand 2022-12-22
(1)
Die Einrichtung ist verpflichtet, eine forensisch-psychiatrische Ambulanz zu betreiben, die die betroffene Person ärztlich sowie psycho- und sozialtherapeutisch betreut, wenn
1.
die Vollzugslockerungen nach § 79 dieses Gesetzes so weit vorangeschritten sind, dass keine stationäre Unterbringung mehr erforderlich ist oder
2.
die betroffene Person entweder im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung oder nach Erledigung der Unterbringung der Führungsaufsicht nach § 68 StGB unterliegt.
(2)
Die forensisch-psychiatrische Ambulanz hat die Aufgabe, die Wiedereingliederung und gesellschaftliche Teilhabe der betroffenen Person fachlich zu unterstützen. Sie arbeitet im Rahmen der Führungsaufsicht mit der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe zusammen.

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