Jurafuchs

§ 60

BremPsychKG
Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung
Aufnahme und Behandlung
Stand 2022-12-22
(1)
Die untergebrachte Person erhält im Rahmen des Behandlungsplans beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Angebote. Arbeitstherapeutische Angebote dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Darüber hinaus soll die untergebrachte Person Gelegenheit zur Arbeit erhalten.
(2)
Der untergebrachten Person soll im Rahmen des Maßregelvollzugs Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung, Umschulung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden. Ihr kann auch gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung außerhalb der Einrichtung nachzugehen oder an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen teilzunehmen.
(3)
Untergebrachte Personen, die die Berufsbildungsreife nicht erreicht haben, soll Unterricht in den zum Berufsbildungsabschluss führenden Fächern erteilt oder Gelegenheit gegeben werden, an einem der Art und Schwere der Beeinträchtigung entsprechenden Unterricht teilzunehmen. Bei der beruflichen Ausbildung oder Umschulung ist berufsbildender Unterricht zu ermöglichen. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

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