Jurafuchs

§ 9

BremPsychKG
Regionale Versorgungsverbünde
Hilfesystem, Planung und Beratung
Stand 2022-12-22
(1)
Zur Sicherstellung einer einzelfallbezogenen, wohnortnahen und inklusiven Versorgung sind in den Versorgungsregionen regionale Verbünde zu bilden, in denen die aufsuchenden, ambulanten, teilstationären, stationären und rehabilitativen Leistungserbringer und Dienste zusammenarbeiten. Vertreter der Angehörigen sowie der Psychiatrie- und Suchthilfe-Erfahrenen wirken in den regionalen Verbünden mit.
(2)
Die regionalen Versorgungsverbünde schließen Kooperationsvereinbarungen, um ein abgestimmtes Vorgehen der beteiligten Leistungserbringer und Dienste zu gewährleisten. Die Kooperationsvereinbarungen regeln verpflichtend das koordinierte und bei Bedarf auch kurzfristige Zusammenwirken der beteiligten Leistungserbringer und Dienste bei der Versorgung der psychisch erkrankten Menschen in der Region. Sie umfassen auch Behandlungs- und Qualitätsstandards sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung. In den Verbünden soll ein Fürsprache- und Beschwerdeangebot vorgehalten werden.

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