Jurafuchs

§ 55

BremPsychKG
Behandlung, Behandlungsplan
Aufnahme und Behandlung
Stand 2022-12-22
(1)
Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der medizinischen, psychotherapeutischen, pflegerischen, und heilpädagogischen Erkenntnisse entsprechenden Behandlung der Erkrankung, die zu ihrer Unterbringung geführt hat (Anlasserkrankung). Dazu gehören auch die notwendigen ergotherapeutischen und sozialtherapeutischen Maßnahmen. Die Behandlung schließt die erforderlichen Untersuchungen ein.
(2)
Unverzüglich nach der Aufnahme ist ein vorläufiger Behandlungsplan für die untergebrachte Person aufzustellen. Innerhalb von sechs Wochen nach der Aufnahme ist ein weitergehender Behandlungsplan aufzustellen, der die Persönlichkeit, das Alter, den Entwicklungsstand und die Lebensverhältnisse der untergebrachten Person sowie die von ihr ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit berücksichtigt. Der Behandlungsplan ist in Abständen von in der Regel vier Monaten zu überprüfen und der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen.
(3)
Der Behandlungsplan ist mit der untergebrachten Person und gegebenenfalls ihrer rechtlichen Vertretung zu erörtern. Er soll mit der untergebrachten Person und gegebenenfalls ihrer rechtlichen Vertretung nach Möglichkeit gemeinsam entwickelt werden. Bei einer im einwilligungsfähigen Zustand zum Ausdruck gebrachten Ablehnung der Behandlung ist diese zu unterlassen. In diesem Fall ist die untergebrachte Person auf die medizinischen und möglichen rechtlichen Folgen der Ablehnung einer indizierten und angebotenen Behandlung hinzuweisen.
(4)
Der Behandlungsplan hat insbesondere Angaben zu enthalten über

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