Zweck der Unterbringung ist es, durch Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung der psychischen Erkrankung der betroffenen Person die in § 12 Absatz 2 genannten Gefahren abzuwenden.
§ 13
BremPsychKGZweck der Unterbringung
Voraussetzungen, Einrichtungen
Stand 2022-12-22