Jurafuchs

§ 19

BremPsychKG
Sofortige Unterbringung
Unterbringungsverfahren
Stand 2022-12-22
(1)
Eine Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung (sofortige Unterbringung) kann von der Ortspolizeibehörde angeordnet werden, wenn
(2)
Kann im Falle des Absatzes 1 eine Entscheidung der Ortspolizeibehörde nicht rechtzeitig ergehen, kann der Polizeivollzugsdienst die sofortige Unterbringung anordnen. Die Ortspolizeibehörde ist unverzüglich von der Maßnahme zu unterrichten.
(3)
Die dringenden Gründe für die Annahme einer psychischen Erkrankung und die Notwendigkeit einer sofortigen Unterbringung müssen, bevor eine Anordnung der sofortigen Unterbringung nach den Absätzen 1 oder 2 erfolgt, durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis belegt sein, das auf einer frühestens am Vortag durchgeführten Untersuchung beruht. Das Zeugnis muss von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der in einem psychiatrischen Fachdienst tätig ist, erstellt sein.
(4)
Ist die vorherige Einholung eines ärztlichen Zeugnisses nicht ohne wesentlichen Aufschub möglich und besteht hierdurch eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person oder hätte dies eine unnötig lange Ingewahrsamnahme der betreffenden Person zur Folge, ist die Anordnung der sofortigen Unterbringung ausnahmsweise ohne Vorliegen eines solchen Zeugnisses zulässig und kann die betroffene Person in die Einrichtung verbracht werden, sofern der Einsatz des Krisendienstes des Sozialpsychiatrischen Dienstes nicht rechtzeitig erfolgen oder die Gefahr nicht beseitigen konnte. Die Person ist in der Einrichtung unverzüglich ärztlich zu untersuchen. Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 gegeben sind, bleibt die sofortige Unterbringung aufrechterhalten; über das Ergebnis der Untersuchung ist ein ärztliches Zeugnis auszustellen. Andernfalls ist die Person zu entlassen; im Falle einer Entlassung gilt § 23 Absatz 3 entsprechend. Der Ortspolizeibehörde oder im Falle des Absatz 2 dem Polizeivollzugsdienst ist unverzüglich entweder das ärztliche Zeugnis zu übermitteln oder die Entlassung mitzuteilen.
(5)
Die Ortspolizeibehörde oder im Fall des Absatzes 2 der Polizeivollzugsdienst haben unverzüglich bei Gericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Unterbringung zu stellen. Dem Antrag sind das Ermittlungsergebnis und das ärztliche Zeugnis nach Absatz 3 oder 4 beizufügen. Hat der Polizeivollzugsdienst den Antrag gestellt, so übernimmt die Ortspolizeibehörde das weitere gerichtliche Verfahren, sobald sie hierzu in der Lage ist.
(6)
Der betroffenen Person sind die Gründe der sofortigen Unterbringung bekannt zu geben; sie ist über das weitere Verfahren aufzuklären. Ihr ist außerdem unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine sonstige Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. Ist die betroffene Person dazu nicht in der Lage und widerspricht die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht, so haben die Ortspolizeibehörde oder der Polizeivollzugsdienst zu gewährleisten, dass eine Benachrichtigung erfolgt. Bei Minderjährigen sind ein Personensorgeberechtigter zu unterrichten. Die Betreuerin oder der Betreuer ist zu unterrichten, soweit die Ortspolizeibehörde oder der Polizeivollzugsdienst von der Betreuung Kenntnis hat. § 18 Absatz 2 gilt entsprechend.
(7)
Lehnt das Gericht die Unterbringung ab oder liegt bis zum Ablauf des Tages, der auf den Beginn der Unterbringung folgt, keine gerichtliche Entscheidung vor, ist die betroffene Person durch die ärztliche Leitung der Einrichtung zu entlassen, es sei denn, sie verbleibt aufgrund ihrer rechtswirksamen Einwilligung in der Einrichtung.
(8)
Wird eine sofortige Unterbringung ohne Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung beendet, ist die betroffene Person bei der Entlassung von der Einrichtung auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren. Über den Antrag entscheidet das für die Anordnung der Unterbringung zuständige Gericht; verfahrensbeteiligt in diesem Verfahren ist die Ortspolizeibehörde.

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