Jurafuchs

§ 65

BremPsychKG
Besuche
Leben und Ordnung in der Einrichtung
Stand 2022-12-22
(1)
Die untergebrachte Person hat das Recht, im Rahmen der allgemeinen Besuchsregelung der Einrichtung Besuch zu empfangen.
(2)
Ein Besuch darf nur untersagt oder beschränkt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Besuch der untergebrachten Person gesundheitliche Nachteile zufügen könnte oder die Sicherheit der Einrichtung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden könnte.
(3)
Aus Gründen der Sicherheit der Einrichtung kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher oder die Besucherin durchsuchen lässt. Ein Besuch kann überwacht und abgebrochen oder die Übergabe von Gegenständen untersagt werden, wenn andernfalls gesundheitliche Nachteile für die untergebrachte Person zu befürchten oder die Sicherheit der Einrichtung oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährdet wären.
(4)
Besuche der rechtlichen oder anwaltlichen Vertretung in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache dürfen nicht untersagt werden. Absatz 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass eine inhaltliche Überprüfung der von der Vertretung mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen unzulässig ist; die Übergabe dieser Schriftstücke oder Unterlagen an die untergebrachte Person darf nicht untersagt werden. Für Besuche von Verteidigern bleiben die §§ 148 und 148a der Strafprozessordnung unberührt.
(5)
Die Anordnung über die Untersagung, Beschränkung oder Überwachung eines Besuchs sowie der Durchsuchung des Besuchs trifft der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →