(1)
Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen ist ein Überbrückungsgeld zu bilden. Die Höhe des Überbrückungsgeldes bestimmt sich nach dem Betrag, den die untergebrachte Person sowie deren Unterhaltsberechtigte für die ersten zwei Monate nach der Entlassung als notwendigen Lebensunterhalt entsprechend den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch benötigen.
(2)
Das Überbrückungsgeld soll bei der Entlassung ausgezahlt werden.