(1)
Die untergebrachte Person hat das Recht, persönliche Gegenstände zu erwerben, zu benutzen und in ihrem Wohn- und Schlafbereich aufzubewahren.
(2)
Dieses Recht darf durch die Hausordnung sowie durch Anordnung der ärztlichen Leitung im Einzelfall nur eingeschränkt werden, wenn und soweit für die untergebrachten Personen gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind oder die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung zu gefährden.