Jurafuchs

§ 87

BremPsychKG
Patientenfürsprecherin und Patientenfürsprecher
Beschwerde, Rechtsschutz, externe Überprüfung
Stand 2022-12-22
In jeder Einrichtung nach §§ 14 , 15 und §§ 47 , 48 wird für die dort untergebrachten Personen eine Patientenfürsprecherin oder ein Patientenfürsprecher berufen. Für das Berufungsverfahren, die Berichtspflicht der zuständigen Behörde sowie die Aufgaben und die Rechtsstellung der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers gilt § 30 Absatz 1 bis 3 des Bremischen Krankenhausgesetzes entsprechend. Bei der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher soll es sich nach Möglichkeit um eine psychiatrieerfahrene Person handeln.

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