(1)
Die untergebrachte Person ist berechtigt, ihren Glauben nach den Regeln ihrer Religionsgemeinschaft auszuüben, soweit andere Menschen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Sie hat das Recht, innerhalb der Einrichtung an Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen, sofern diese angeboten werden.
(2)
Auf ihren Wunsch ist die untergebrachte Person durch die Einrichtung zu unterstützen, wenn sie Kontakt mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger aufnehmen will.
(3)
Die untergebrachte Person kann von der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn durch die Teilnahme die Behandlung oder die Sicherheit der Einrichtung erheblich gefährdet werden würde. Die Anordnung und die Festlegung der Dauer des Ausschlusses trifft eine Ärztin, ein Arzt, eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut der Einrichtung. Die oder der für die Religionsgemeinschaft der untergebrachten Person zuständige Seelsorgerin oder Seelsorger soll vorher gehört werden.
(4)
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.