(1)
Ausgang ist das stundenweise rechtmäßige Fernbleiben von der Einrichtung mit oder ohne Aufsicht. Die ärztliche Leitung kann der untergebrachten Person Ausgang gewähren, wenn ihr Gesundheitszustand dies zulässt.
(2)
Eine Beurlaubung ist das rechtmäßige Fernbleiben von der Einrichtung insbesondere auch über Nacht. Die ärztliche Leitung kann die untergebrachte Person bis zu 14 Tagen beurlauben, wenn der Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse der untergebrachten Person dies zulassen.
(3)
Die Beurlaubung kann mit Auflagen und Weisungen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung, verbunden werden. Sie kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere, wenn Auflagen nicht erfüllt werden.
(4)
Die ärztliche Leitung kann die Entscheidungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 der behandelnden Ärztin, dem behandelnden Arzt, der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin oder dem behandelnden Psychologischen Psychotherapeuten übertragen.
(5)
Vor Beginn der ersten Beurlaubung sind das zuständige Gericht, der Sozialpsychiatrische Dienst und die rechtliche Vertretung der untergebrachten Person, wenn eine solche bestellt ist, rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie sind ebenfalls über den Widerruf einer Beurlaubung zu unterrichten.