(1)
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erstellt einen Psychiatrieplan für das Land Bremen, der regelmäßig fortzuschreiben ist.
(2)
Im Psychiatrieplan werden
für die psychiatrische Versorgung einschließlich der Versorgung von Menschen mit Suchterkrankungen auf kommunaler Ebene festgelegt; für die Stadtgemeinde Bremerhaven geschieht dies im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven. Der Psychiatrieplan umfasst auch die Versorgung psychisch erkrankter Straf- und Untersuchungsgefangener. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen mit der Überprüfung der Qualitätsindikatoren und ihrer Evaluierung beauftragen.
(3)
Bei der Aufstellung des Psychiatrieplans ist der Psychiatrieausschuss zu beteiligen.