(1)
Maßnahmen der Einrichtung zur Regelung einzelner Vollzugsangelegenheiten sind, sofern dieses Gesetz nicht bereits ausdrücklich eine schriftliche Anordnung und Begründung vorsieht, auf Antrag der betroffenen Person schriftlich zu begründen.
(2)
Die Beschwerdemöglichkeiten nach diesem Gesetz lassen das Recht der untergebrachten Person unberührt, gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Vollzugsangelegenheiten eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen.