(1)
Die untergebrachte Person hat das Recht, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen sowie an der digitalen Kommunikation und Mediennutzung teilzunehmen.
(2)
Das Recht nach Absatz 1 darf durch die Hausordnung und durch Anordnung der ärztlichen Leitung im Einzelfall eingeschränkt werden, wenn und soweit durch die Kommunikation erhebliche gesundheitliche Nachteile für die untergebrachten Personen zu befürchten sind, die Sicherheit der Einrichtung gefährdet wird oder die Einschränkung erforderlich ist, um das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen darf auch die Nutzung von eigenen Anlagen, Geräten, Datenträgern und Medien verboten werden. Die Maßnahmen können sich auf den Inhalt der ein- und ausgehenden Kommunikation und Information sowie auf die gegebenenfalls hierzu erforderlichen Anlagen, Geräte, Datenträger und Medien beziehen.
(3)
Werden Einschränkungen nach Absatz 2 vorgenommen, muss jedenfalls gewährleistet sein, dass die untergebrachte Person über die Telefonanlage der Einrichtung auf ihre Kosten Telefongespräche mit Personen außerhalb der Einrichtung führen kann.