Jurafuchs
§ 111

§ 111

LVwG
Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Allgemeine Vorschriften
Stand 1992-06-02
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse der oder des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.

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