Amtshilfe ist auch gegenüber den Behörden des Bundes und der anderen Länder zu leisten. Im Falle des § 33 Abs. 5 entscheidet die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde. Verwaltungsabkommen, nach denen Auslagen nicht oder nur dann zu erstatten sind, wenn sie einen höheren Betrag als 35 Euro übersteigen, bleiben unberührt.
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