Jurafuchs

§ 36

LVwG
Amtshilfe zwischen Behörden des Bundes und der Länder
Amtshilfe und europäische Verwaltungszusammenarbeit
Stand 1992-06-02
Amtshilfe ist auch gegenüber den Behörden des Bundes und der anderen Länder zu leisten. Im Falle des § 33 Abs. 5 entscheidet die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde. Verwaltungsabkommen, nach denen Auslagen nicht oder nur dann zu erstatten sind, wenn sie einen höheren Betrag als 35 Euro übersteigen, bleiben unberührt.