Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 52 a Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 138d Gegenseitige Unterstützung§ 139 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren →