Jurafuchs

§ 119

LVwG
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Allgemeine Vorschriften
Stand 1992-06-02
(1)
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, in welchen Fällen abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die fachlich zuständige oberste Landesbehörde über den Widerspruch entscheidet.
(3)
Abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch über den Widerspruch, wenn die nächsthöhere Behörde eine Landesoberbehörde ist.

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