Jurafuchs
§ 32

§ 32

LVwG
Amtshilfepflicht
Amtshilfe und europäische Verwaltungszusammenarbeit
Stand 1992-06-02
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten oder 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

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