Jurafuchs
§ 130

§ 130

LVwG
Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
Besondere Verfahrensarten
Stand 1992-06-02
(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. (2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 131 bis 138 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. (3) Die Mitteilung nach § 80 a Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 80 a Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren amtlich bekanntzumachen. Die amtliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Bekanntmachungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.

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