(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck übermittelt werden, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, soweit in § 188a oder durch andere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Bewertungen dürfen nur an Ordnungsbehörden, die Polizei sowie die Organe der Zwangsvollstreckung und die Vollstreckungsbehörden übermittelt werden, soweit durch besondere Vorschriften zur Datenverarbeitung nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, ist ihre Übermittlung nur zulässig, wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie von den Ordnungsbehörden oder der Polizei erlangt worden sind.
(3) Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser der übermittelnden Stelle die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen der Polizei, von Ordnungsbehörden sowie anderen Behörden und öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlaß zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist aktenkundig zu machen. Bei mündlichen Auskünften gilt dies nur, soweit zur Person bereits schriftliche Unterlagen geführt werden.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt worden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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