Jurafuchs
§ 326

§ 326

LVwG
Verweisungen, Ermächtigung zur Bekanntmachung
Dritter Teil Schlußvorschriften
Stand 1992-06-02
(1) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweiligen Fassung. (2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, geänderte Gesetze in ihrer geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

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