Jurafuchs
§ 13

§ 13

LVwG
Natürliche und juristische Personen des Privatrechts
Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden
Stand 1992-06-02
Für die Organe der juristischen Personen des Privatrechts, der nichtrechtsfähigen Vereinigungen sowie die natürlichen Personen gelten, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Behörden entsprechend.

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