Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
§ 225
LVwGSchadensersatzansprüche aus der Verarbeitung von Daten
Öffentliche Sicherheit
Stand 1992-06-02